Artikel 1 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1471 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen
Rückverweise
In die Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 wird folgender Artikel 2a eingefügt:
„Artikel 2a - Übergangsmaßnahmen
(1) Enterococcus faecium
7. Januar 2027
7. Juli 2026
(2) Für Sauen bestimmte Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 7. Juli 2027 gemäß den vor dem 7. Juli 2026 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.“
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