Artikel 2 — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1215 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie der Genehmigung oder Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 1 Buchstabe a sowie Nummer 2 des Anhangs gelten ab dem 1. November 2026.
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