Art. 2 Geltungsbereich — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
Diese Verordnung gilt für Arbeitsuchende aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union und für teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen mit Sitz in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.
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