Art. 18 Erleichterung von Beschwerden — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten haben im Einklang mit dem nationalen Recht wirksamen Zugang zu bestehenden Beschwerdemechanismen. Bei Verstößen teilnehmender Arbeitgeber oder sonstiger teilnehmender Einrichtungen gegen eine der in Artikel 13 Absatz 7 festgelegten Pflichten haben registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten oder ihre Vertreter das Recht, den Verstoß bei der nationalen Kontaktstelle zu melden oder bei den zuständigen nationalen Behörden eine Beschwerde nach nationalem Recht einzureichen.
(2) Wird der nationalen Kontaktstelle ein Verstoß gemäß Absatz 1 gemeldet, so verweist die nationale Kontaktstelle ihn an die zuständigen nationalen Behörden.
Keine Ergebnisse gefunden