Art. 17 Bereitstellung von Informationen — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) Teilnehmende Mitgliedstaaten machen Informationen über den EU-Talentpool und seine Funktionsweise leicht zugänglich, auch für Menschen mit Behinderungen.
Das Sekretariat stellt mit Unterstützung der nationalen Kontaktstellen folgende Informationen auf der IT-Plattform zur Verfügung:
a) Informationen über faire Verfahren zur Einstellung und Beschäftigung, unter anderem in Bezug auf die Anerkennung von Qualifikationen und die Validierung von Kompetenzen, und über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten;
b) Informationen über Einwanderungsverfahren, einschließlich der Verfahren für den Erhalt von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken;
c) Informationen über die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, auch in Bezug auf den Zugang zu bestehenden Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen, um einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten;
d) eine klare Erklärung für Arbeitsuchende aus Drittstaaten, dass ihnen die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten oder ihr Aufenthalt im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten verweigert wird, wenn gegen sie eine richterliche oder behördliche Entscheidung, mit der die Einreise in einen Mitgliedstaat bzw. der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat verweigert wurde, oder ein Einreiseverbot nach der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergangen ist;
e) eine klare Erklärung, dass durch die Registrierung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten im EU-Talentpool, die Aufnahme der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Kennzeichnung in ihre Profile oder die Auswahl für eine offene Stelle über die IT-Plattform nicht garantiert wird, dass die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gewährt wird, dass eine Arbeitserlaubnis, ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird oder dass Sicherheitskontrollen durchgeführt wurden;
f) eine klare Erklärung, dass die Nutzung des EU-Talentpools kostenlos ist und dass Arbeitgeber registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten für die Zwecke der Einstellung keine Gebühren oder versteckte Kosten in Rechnung stellen dürfen.
(2) Die nationalen Kontaktstellen stellen registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die für eine offene Stelle ausgewählt wurden, und teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen spezifische Informationen bereit, insbesondere in Bezug auf
a) nationale Einwanderungsverfahren zur Erlangung von Visa und Aufenthaltstiteln zu Arbeitszwecken, und auch dazu, dass Sicherheitskontrollen durchgeführt werden;
b) Verfahren zur Familienzusammenführung und die Rechte und Pflichten von Familienangehörigen;
c) die Rechte und Pflichten von Drittstaatsangehörigen, einschließlich in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Besteuerung, Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnraum, Anerkennung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowie bestehende Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen;
d) Maßnahmen zur Erleichterung der Integration von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat, beispielsweise Sprachkurse, berufliche Aus- und Weiterbildung sowie andere Integrationsmaßnahmen;
e) die Kontaktdaten – im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten – der zuständigen nationalen Arbeits- und Einwanderungsbehörden und, soweit verfügbar, die Kontaktdaten der zuständigen nationalen Organisationen, die Drittstaatsangehörigen nach der Einstellung Unterstützung anbieten, wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Handelskammern;
f) Unterstützungsdienste im Zusammenhang mit Behinderungen und das Treffen angemessener Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates, soweit dies erforderlich ist;
g) sofern anwendbar die Kontaktdaten anderer geeigneter Stellen auf nationaler Ebene, die die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Arbeitsmarkt unterstützen.
(3) Die nationalen Kontaktstellen sind dafür zuständig, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen erforderlichenfalls zu aktualisieren.
(4) Die nationalen Kontaktstellen können beschließen, die in Absatz 2 genannten Informationen mithilfe digitaler Instrumente in einem automatisierten und standardisierten Format bereitzustellen, unter anderem durch Bezugnahme auf bestehende Informationsquellen
Keine Ergebnisse gefunden