Art. 16 Suche und Abgleich — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen können nach Profilen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten suchen und diese mit auf der IT-Plattform verfügbaren Stellenangeboten abgleichen.
(2) Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen können spezifische, auf der IT-Plattform verfügbare Filter verwenden, um nach Profilen registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zu suchen, die in der in Artikel 12 Absatz 2 genannten Kennzeichnung angegeben haben, dass sie im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft, einer bilateralen Vereinbarung oder eines nationalen Rahmenprogramms für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat spezifische Unterstützung erhalten haben.
(3) Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen können auf eine Liste vorgeschlagener Profile registrierter Arbeitsuchender aus Drittstaaten zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools auf der Grundlage der Relevanz der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen, Berufserfahrung und Verfügbarkeit der registrierten Arbeitsuchenden aus Drittstaaten für die offene Stelle erstellt wird.
(4) Registrierte Arbeitsuchende aus Drittstaaten können auf der IT-Plattform nach Stellenangeboten suchen und auf eine Liste vorgeschlagener einschlägiger Stellenangebote zugreifen, die mithilfe des automatisierten Abgleich-Tools erstellt wird.
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