Art. 1 Gegenstand — Verordnung (EU) 2026/1047 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Rückverweise
(1) Mit dieser Verordnung wird ein EU-Talentpool eingerichtet, der allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und zum Zweck hat:
a) die Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten mit Wohnsitz außerhalb der Union zu erleichtern, die über die einschlägigen Kompetenzen und das entsprechende Qualifikationsniveau verfügen, um Mangelberufe in der Union zu besetzen;
b) faire Einstellungsstandards zu fördern;
c) die Fähigkeit der EU zu verbessern, Talente von außerhalb der Union zu gewinnen.
(2) Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
a) die für die Verwaltung und das Funktionieren des EU-Talentpools zuständigen Behörden und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden;
b) die Funktionsweise der IT-Plattform und die Bereitstellung von Informationen;
c) die Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen am EU-Talentpool;
d) die Erleichterung der Einstellung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten, die spezifische Unterstützung im Rahmen einer Fachkräftepartnerschaft, einer bilateralen Vereinbarung oder eines nationalen Rahmenprogramms für die Entwicklung und Validierung von Kompetenzen in einem Drittstaat erhalten haben;
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