Art. 7 Zentrale Unionsdatenbank mit Standardwerten für Treibhausgasemissionsfaktoren — Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Kommission richtet mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur und erforderlichenfalls mit zusätzlichen und freiwilligen Beiträgen der Mitgliedstaaten, einschlägigen Interessenträgern und anderen sektoralen Unionsstellen bis zum 2. Juni 2028 eine zentrale Unionsdatenbank ein. Die Kommission ist bestrebt, Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren für Verkehrsenergieträger, die in der Union, in mehreren oder in allen Mitgliedstaaten typischerweise verwendet werden, in die zentrale Unionsdatenbank aufzunehmen.
(2) Bei der Festlegung der Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren wendet die Kommission den in der in Artikel 3 Absatz 1 genannten gemeinsamen Methodik vorgesehenen standortbezogenen Ansatz an und berücksichtigt gegebenenfalls die einzigartigen Merkmale der verschiedenen Mitgliedstaaten.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes berücksichtigt die Kommission die gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 bestimmten Treibhausgasemissionsfaktoren.
(3) Soweit verfügbar und angezeigt, muss die zentrale Unionsdatenbank die von der Union oder im Interesse der Union auf internationaler Ebene vereinbarten Standardwerte für die Treibhausgasemissionsfaktoren enthalten.
(4) Die Kommission stellt die Pflege, regelmäßige Aktualisierung und kontinuierliche Weiterentwicklung sowie ein angemessenes Maß an Sicherheit der zentralen Unionsdatenbank gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit fachlicher Unterstützung seitens der Europäischen Umweltagentur unter Berücksichtigung der Notwendigkeit von Anpassungen von Bestandteilen an die Norm gemäß Artikel 3 Absatz 1, des Standes der technologischen Entwicklung im Verkehrssektor und neuer methodischer Ansätzen für die Berechnung von Treibhausgasemissionen sicher. Die Kommission stellt die Vereinbarkeit und Kohärenz der zentralen Unionsdatenbank mit bestehenden Rechtsakten der Union sicher.
Werden in der zentralen Unionsdatenbank enthaltene Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren aktualisiert, so macht die Kommission die aktualisierten Werte unverzüglich öffentlich zugänglich. Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler verwenden die neuesten verfügbaren Daten, um ihre Informationen über Treibhausgasemissionen innerhalb von 18 Monaten ab dem Datum, an dem die Aktualisierung öffentlich zugänglich gemacht wurde, zu berechnen und offenzulegen.
Die Verpflichtung zur Verwendung der aktualisierten Standardwerte gemäß Unterabsatz 2 gilt nur für neue Ausgabedaten, die nach der Aktualisierung zu berechnen und offenzulegen sind, ohne dass eine rückwirkende Überarbeitung bereits veröffentlichter Informationen erforderlich ist.
(5) Der Zugang der Öffentlichkeit zur zentralen Unionsdatenbank zur Abfrage oder Verwendung von Standardwerten für Treibhausgasemissionsfaktoren für die Verkehrsenergieträger ist unentgeltlich und in allen Amtssprachen der Unionsorgane möglich.
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