Art. 2 Begriffsbestimmungen — Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Treibhausgas“ einen gasförmigen Bestandteil der Atmosphäre, sowohl natürlichen als auch anthropogenen Ursprungs, der die Strahlung bei spezifischen Wellenlängen innerhalb des Spektrums der infraroten Strahlung, die von der Erdoberfläche, der Atmosphäre und den Wolken abgegebenen wird, aufnimmt und abgibt;
2. „Treibhausgasemission“ in die Atmosphäre freigesetztes Treibhausgas, ausgedrückt als Masse des CO2-Äquivalents;
3. „Erfassung von Treibhausgasemissionen“ die Maßnahmen, die durchgeführt werden, um Treibhausgasemissionen — durch Messung und Berechnung — zu quantifizieren und um über Treibhausgasemissionen zu berichten;
4. „Verkehrsdienst“ die Verbringung von Gütern oder Personen von einem Ausgangs- zu einem Bestimmungsort; ein Verkehrsdienst kann ein oder mehrere Verkehrskettenelemente umfassen, für die Beförderungsvorgänge und Verkehrsknotenvorgänge erforderlich sind;
5. „Beförderungsvorgang“ den Einsatz eines Fahrzeugs zur Beförderung von Personen und/oder Gütern;
6. „Verkehrsknotenvorgang“ einen Vorgang zum Transfer von Gütern oder Personen durch einen Verkehrsknoten;
7. „Verkehrskette“ eine Abfolge von Verkehrselementen im Zusammenhang mit Gütern oder einer Person bzw. einer Personengruppe, die — zusammen betrachtet — die Verbringung von einem Ausgangs- zu einem Bestimmungsort darstellen;
8. „Verkehrskettenelement“ einen Teil der Verkehrskette, bei dem Güter oder eine Person bzw. eine Personengruppe von einem einzelnen Fahrzeug befördert werden oder einen einzelnen Verkehrsknoten durchlaufen;
9. „Primärdaten“ den quantifizierten Wert eines Prozesses oder einer Tätigkeit, der sich aus einer direkten Messung oder einer Berechnung auf der Grundlage direkter Messungen ergibt;
10. „Sekundärdaten“ modellierte Daten oder Standardwerte, die die Anforderungen an Primärdaten nicht erfüllen, z. B. Daten aus Datenbanken und einschlägigen Veröffentlichungen, Standardwerte für Treibhausgasemissionsfaktoren aus nationalen Verzeichnissen, berechnete Daten, Schätzwerte oder andere repräsentative Daten und Daten aus stellvertretenden Prozessen oder Schätzwerten;
11. „Veranstalter von Verkehrsdiensten“ einen Rechtsträger, der Verkehrsdienste erbringt, bei denen der Betrieb bestimmter Verkehrskettenelemente an einen oder mehrere Rechtsträger, die sie betreiben, untervergeben wird;
12. „Verkehrsunternehmen“ einen Rechtsträger, der Beförderungsvorgänge durchführt, bei denen Güter oder Personen oder beides befördert werden;
13. „Betreiber von Verkehrsknotenpunkten“ einen Rechtsträger, der Verkehrsknotenvorgänge für die Beförderung von Gütern oder Personen durchführt;
14. „Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte“ Veranstalter von Verkehrsdiensten, Verkehrsunternehmen und Betreiber von Verkehrsknotenpunkten;
15. „Datenmittler“ eine juristische oder natürliche Person, die Informationen über die Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten mit Ausgangs- oder Endpunkt im Gebiet der Union bereitstellt, diese Dienste jedoch weder erbringt noch veranstaltet;
16. „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission;
17. „Standardwert“ einen Sekundärdatenwert aus einer veröffentlichten Quelle, der standardmäßig verwendet wird, wenn keine Primärdaten oder modellierten Daten vorliegen;
18. „Energieträger“ einen Stoff oder Vorgang, der genutzt werden kann, um mechanische Arbeit oder Wärme zu erzeugen oder chemische oder physikalische Prozesse durchzuführen;
19. „modellierte Daten“ Sekundärdaten, die unter Verwendung eines Modells erstellt werden, das Primärdaten und/oder auf die Treibhausgasemission bezogene Parameter eines Beförderungsvorgangs oder eines Verkehrsknotenvorgangs berücksichtigt, auch unter Verwendung eines Modells, das durch ein Berechnungsinstrument bereitgestellt wird;
20. „Ausgabedaten“ aufgeschlüsselte Daten über die Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes, die unter Verwendung der in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Methodik und Eingabedaten erstellt werden;
21. „Fahrzeug“ ein Mittel zur Beförderung von Personen oder Gütern oder beidem, unabhängig vom Verkehrsträger;
22. „Treibhausgastätigkeit“ eine Tätigkeit, die eine Treibhausgasemission zur Folge hat;
23. „Treibhausgastätigkeitsdaten“ das quantitative Maß für eine Treibhausgastätigkeit;
24. „Treibhausgasemissionsintensität“ einen Koeffizienten, der die Verkehrstätigkeit oder die Tätigkeit eines Verkehrsknotens mit der Treibhausgasemission in Beziehung setzt;
25. „Treibhausgasemissionsfaktor“ einen Koeffizienten, der die Daten einer Treibhausgastätigkeit mit der Treibhausgasemission in Beziehung setzt;
26. „Well-to-Wheel-Treibhausgasemissionen“ Emissionen, die den Treibhausgasauswirkungen entsprechen, die sich aus der Nutzung von Fahrzeugen und dem Betrieb von Verkehrsknotenpunkten sowie aus der Bereitstellung von Energie für diese Dienste ergeben;
27. „Berechnungsinstrument“ eine Anwendung, ein Modell oder eine Software, die bzw. das eine automatische Berechnung der Treibhausgasemissionen eines Verkehrsdienstes ermöglicht;
28. „externes Berechnungsinstrument“ ein Berechnungsinstrument, das von Dritten für eine breite gewerbliche oder nichtgewerbliche Nutzung auf dem Markt bereitgestellt wird;
29. „CO2-Äquivalent (CO2-Äq)“ eine Einheit zum Vergleich des Strahlungsantriebs eines Treibhausgases mit dem von CO2;
30. „Konformitätsbewertungsstelle“ eine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
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