Art. 19 Bewertung und Berichterstattung — Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Bis zum 3. Dezember 2034 bewertet die Kommission diese Verordnung vor dem Hintergrund der mit ihr verfolgten Ziele und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor.
Der in Unterabsatz 1 genannte Bericht umfasst
a) eine Analyse der Folgen für die Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler in Bezug auf die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung;
b) eine Bewertung, wie weitere Anreize für die Nutzung von Primärdaten geschaffen werden können;
c) eine Analyse der Auswirkungen einer verbindlichen Verpflichtung zur Quantifizierung und Offenlegung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dieser Verordnung, wie sie für Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte gilt;
d) eine Bewertung der Durchführbarkeit der Erfassung der Luftverschmutzung durch Verkehrsdienste;
e) eine Bewertung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um sicherzustellen, dass diese Verordnung uneingeschränkt zugänglich ist;
f) eine Analyse der Art und Weise, wie Datenmittler Ausgabedaten gemäß dieser Verordnung offenlegen, und der möglichen Auswirkungen dieser Offenlegung auf die Entscheidungen von öffentlichen Stellen, Unternehmen und Verbrauchern;
g) eine Bewertung der Durchführbarkeit einer Ergänzung der gemeinsamen Methodik, um auch Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit der Herstellung, Wartung und Entsorgung von Fahrzeugen zu berücksichtigen; diese Bewertung umfasst einen Bericht über die Fortschritte, die bei der Internationalen Organisation für Normung bei der Entwicklung einer weltweit anerkannten Norm auf der Grundlage der Lebenszyklusemissionen erzielt wurden.
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