Art. 14 Konformitätsbewertungsstellen — Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Konformitätsbewertungsstellen müssen für die Durchführung der Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten gemäß den Artikeln 11, 12 und 13 akkreditiert werden.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle muss von Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und von Datenmittlern, die Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten gemäß den Artikeln 11, 12 und13 beantragen, unabhängig sein.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Durchführung der Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten zuständige Personal dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die die Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihre Integrität in Bezug auf die Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten beeinträchtigen könnten.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Personal führen die Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten mit der größtmöglichen beruflichen Integrität und erforderlichen Fachkompetenz durch und dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, der bzw. die sich auf ihr Urteil oder das Ergebnis dieser Tätigkeiten auswirken könnte, vor allem in Bezug auf Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die Expertise, die Ausrüstung und die Infrastruktur verfügen, die für die Durchführung der Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten, für die sie akkreditiert wurde, erforderlich sind.
(6) Das Personal einer Konformitätsbewertungsstelle unterliegt der beruflichen Schweigepflicht in Bezug auf alle Informationen, zu denen es bei der Durchführung der Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten Zugang erhält.
(7) Überträgt eine Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit den Zertifizierungs- oder Überprüfungstätigkeiten verbundene Aufgaben an einen Unterauftragnehmer oder ein Tochterunternehmen, so ist sie, unabhängig vom Durchführungsort dieser Tätigkeiten, uneingeschränkt für die vom Subunternehmer durchgeführten Tätigkeiten verantwortlich und muss daher unter anderem die Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Tochterunternehmens und die von ihm ausgeführten Arbeiten überwachen und bewerten.
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