Art. 13 Überprüfungstätigkeiten — Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle gemäß Artikel 14 überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit, Konformität und Genauigkeit der von Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittlern, die Emissionen berechnen, offengelegten Ausgabedaten.
(2) Bei offengelegten Ausgabedaten überprüft die Konformitätsbewertungsstelle die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 bis 9 auf der Grundlage der in Artikel 10 Absatz 5 genannten Belege. Diese Überprüfung erstreckt sich auf
a) die verwendete Berechnungsmethodik;
b) die Quellen der für die Berechnung verwendeten Eingabedaten;
c) die Richtigkeit der durchgeführten Berechnung;
d) die verwendeten gemeinsamen Messgrößen.
(3) Werden externe Berechnungsinstrumente verwendet, so berücksichtigt die Konformitätsbewertungsstelle die jeweiligen Bescheinigungen über die Konformität gemäß Artikel 11 Absatz 2.
(4) Werden bei der Überprüfung falsche Berechnungen oder Verstöße gegen die Artikel 3 bis 9 festgestellt, so teilt die Konformitätsbewertungsstelle dies den betroffenen Rechtsträgern in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittlern unverzüglich mit. Diese Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler korrigieren daraufhin die Berechnungen oder beheben die Verstöße, damit die Überprüfung abgeschlossen werden kann.
(5) Die Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler übermitteln der Konformitätsbewertungsstelle alle zusätzlichen Informationen, die zur Durchführung der Überprüfung erforderlich sind. Die Konformitätsbewertungsstelle kann während der Überprüfung Stichprobenkontrollen durchführen, um die Zuverlässigkeit von Daten und Berechnungen zu bestimmen.
(6) Nach Abschluss der Überprüfung erstellt die Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls einen Konformitätsnachweis, mit dem die Konformität der Ausgabedaten mit den einschlägigen in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen bestätigt und angegeben wird, ob die Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler Primärdaten verwenden.
(7) Die betreffende Konformitätsbewertungsstelle erstellt und führt eine aktuelle Liste der Rechtsträger in den Bereichen Verkehr und Verkehrsknotenpunkte und Datenmittler, bei denen die Überprüfung gemäß dem vorliegenden Artikel durchgeführt wurde. Bis zum 31. März jedes Jahres übermittelt die Konformitätsbewertungsstelle der Kommission diese Liste.
(8) Wurden Ausgabedaten bereits im Rahmen anderer Rechtsakte der Union, die spezifische Vorschriften für die Überprüfung von Ausgabedaten enthalten und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung sicherstellen, überprüft, so gelten diese Ausgabedaten als gemäß dem vorliegenden Artikel überprüft.
(9) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit detaillierten Vorschriften für die Überprüfung der Ausgabedaten, die angemessene Häufigkeit dieser Überprüfung und den entsprechenden Konformitätsnachweis. Diese Vorschriften müssen Bestimmungen über die Belege gemäß Artikel 10 Absatz 5 und die Kommunikationsrechte im Zusammenhang mit der Verwendung von Primärdaten gemäß Artikel 10 Absatz 4 enthalten. Bei der Festlegung dieser Vorschriften trägt die Kommission objektiven Kriterien gebührend Rechnung, einschließlich der Art und des Umfangs des betreffenden Verkehrsdienstes, des relativen Risikos der Nichteinhaltung und der Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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