Art. 1 Gegenstand und Anwendungsbereich — Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 über die Erfassung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten (Text von Bedeutung für den EWR)
Rückverweise
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Erfassung von Treibhausgasemissionen von Verkehrsdiensten mit Ausgangs- oder Endpunkt im Gebiet der Union, bei denen aufgeschlüsselte Informationen über diese Emissionen auf vertraglicher oder freiwilliger Basis zu kommerziellen Zwecken berechnet und offengelegt werden oder bei denen diese Berechnung und Offenlegung nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.
Diese Verordnung gilt für
a) Verkehrsunternehmen, Veranstalter von Verkehrsdiensten und Betreiber von Verkehrsknotenpunkten;
b) Datenmittler;
c) Entwickler von Berechnungsinstrumenten;
d) Entwickler von Datenbanken Dritter und
e) Konformitätsbewertungsstellen.
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