Art. 2 Überwachungsplan und Berichterstattung — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1027 der Kommission vom 8. Mai 2026 zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Volantina-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens
Rückverweise
Slowenien übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.
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