Art. 1 Ausnahme — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1027 der Kommission vom 8. Mai 2026 zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Volantina-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens
Rückverweise
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt — unabhängig von der Wassertiefe und zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste — in den Hoheitsgewässern Sloweniens nicht für „Volantina“-Trawler, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a) sie sind mit einer Registriernummer versehen, die in dem von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplan aufgeführt ist,
b) sie sind seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig und eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ist ausgeschlossen,
c) sie verfügen über eine Fanggenehmigung und befolgen den von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan.
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