Art. 2 Überwachungsplan und Berichterstattung — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1026 der Kommission vom 8. Mai 2026 zur Verlängerung der Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphya ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Balearen)
Rückverweise
Spanien übermittelt der Kommission erstmals bis zum 30. September 2027 und danach alle 12 Monate einen nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 Buchstabe c festgelegten Überwachungsplans erstellten Bericht.
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