Art. 1 Ausnahme — Durchführungsverordnung (EU) 2026/1026 der Kommission vom 8. Mai 2026 zur Verlängerung der Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphya ferreri) sowie Pikarels (Spicara smaris) in bestimmten Hoheitsgewässern Spaniens (Balearen)
Rückverweise
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt nicht für Schiffe, die Bootswaden für den Fang von Glas- und Ferrer-Grundeln (Aphia minuta und Pseudaphya ferreri) und Pikarels (Spicara smaris) in den spanischen Hoheitsgewässern der Balearen einsetzen und die die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind im Flottenregister der Generaldirektion für Fischerei und Meeresumwelt der Balearen eingetragen;
b) sie sind seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig und eine künftige Steigerung ihres Fischereiaufwands ist ausgeschlossen;
c) sie verfügen über eine Fanggenehmigung und befolgen den von Spanien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan.
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