Artikel 2 Kommunikationstechnologien — Delegierte Verordnung (EU) 2026/971 der Kommission vom 4. Mai 2026 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission
Rückverweise
(1) Die ESMA gewährleistet die Sicherheit und Integrität der zwischen den amtlich bestellten Systemen und dem ESAP ausgetauschten vorgeschriebenen Informationen.
(2) Für die Bereitstellung von Informationen über das ESAP verwenden die amtlich bestellten Systeme die in Artikel 4 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 genannten sicheren Internetprotokolle.
(3) Die amtlich bestellten Systeme stellen die vorgeschriebenen Informationen über das ESAP mittels Dateitransfer bereit.
(4) Jedes amtlich bestellte System stellt sicher, dass seine Verbindung zum ESAP den Nutzern monatlich zu mindestens 97 % der Zeit zur Verfügung steht.
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