Artikel 2 — Delegierte Verordnung (EU) 2026/795 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) und die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie und zur Einführung einer Ausnahmeregelung für Verbringungen registrierter Equiden
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. November 2026.
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