Artikel 2 — Delegierte Verordnung (EU) 2026/794 der Kommission vom 27. März 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24), die Infektion mit dem Virus der epizootischen Hämorrhagie und die Ansteckende Pferdemetritis (Taylorella equigenitalis)
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
Sie gilt ab dem 1. November 2026.
Keine Ergebnisse gefunden