In Anhang II Teil A der Verordnung (EU) 2017/852 wird folgender Eintrag 2a eingefügt:
Mit Quecksilber versetzte Produkte Datum, ab dem Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten sind „2a.Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schalter und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais, ausgenommen für Forschungs- und Entwicklungszwecke 31.12.2025“
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