Artikel 3 — Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt der Europäischen Union
Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
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