Artikel 8 Berechnung der Gesamtfehlerquote — Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen für die Zwecke des Bestätigungsvermerks und des Kontrollberichts gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet die Prüfbehörde die Gesamtfehlerquote, d. h. den Quotienten aus der Summe der extrapolierten Zufallsfehler, einschließlich der in den umfassenden Schichten ermittelten Fehler, und gegebenenfalls der abgegrenzten systembedingten Fehler und nicht berichtigten anomaler Fehler, und den Ausgaben der zu prüfenden Grundgesamtheit.
(2) Die Extrapolation im Rahmen der gebrauchsfertigen Methoden, die in der vorliegenden Delegierten Verordnung dargelegt sind, ist abhängig von den in den Artikeln 5 und 6 dargelegten Auswahlmethoden und wird gemäß den Formeln in Anhang II durchgeführt. Beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren werden die Genauigkeit der Stichprobe und die obere Fehlergrenze nicht berechnet.
(3) Bei Verwendung von Unterstichproben ist der Fehler der Stichprobeneinheit, der für die Berechnung der Gesamtfehlerquote verwendet wird, der von Unterstichprobeneinheiten auf die Stichprobeneinheit der Hauptstichprobe extrapolierte Fehler. Wird die Unterstichprobe nach den in den Artikeln 5 und 6 dargelegten Methoden ausgewählt, so verwendet die Prüfbehörde die einschlägigen Extrapolationsformeln in Anhang II.
(4) Können die Vorhaben gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht geprüft werden oder liegen im Ausnahmefall keine Belege für die Stichprobeneinheiten vor, so wird die Extrapolation nach Anhang III der vorliegenden Delegierten Verordnung angepasst und durchgeführt.
(5) Bei Pauschalfinanzierungen für technische Hilfe erfolgt die Extrapolation auf der Grundlage der Ausgaben der Grundgesamtheit unter Ausschluss der technischen Hilfe. Die für eine solche Grundgesamtheit ermittelte Gesamtfehlerquote gilt auch als Gesamtfehlerquote für die Grundgesamtheit, einschließlich des Betrags basierend auf einem Pauschalsatz für technische Hilfe.
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