Artikel 7 Unterstichprobenverfahren — Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume
Alle gemäß den Artikeln 5 und 6 ausgewählten Stichprobeneinheiten werden entweder umfassend oder durch Anwendung einer Unterstichprobenmethode geprüft, die die Extrapolation von Fehlern auf der Ebene der Stichprobeneinheit zulässt.
Die Unterstichprobenmethode beruht auf einer Zufallsauswahl und kann mit einer Schichtung kombiniert werden. Im Falle einer Schichtung wählt die Prüfbehörde Unterstichprobeneinheiten aus jeder nicht umfassend überprüften Schicht nach dem Zufallsprinzip aus. Bei Wahl der PPS-Methode und des MUS-Standardansatzes werden hochwertige Unterstichprobeneinheiten geprüft, die über dem Auswahlintervall liegen.
Die Unterstichprobenmethode kann sich von der für die Auswahl der Hauptprobe gewählten Methode unterscheiden.
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