Artikel 6 Auswahl einer nichtstatistischen Zufallsstichprobe — Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume
(1) Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten und wendet die Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren an, so wird aus der gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Grundgesamtheit nach einer der folgenden Methoden eine nichtstatistische Zufallsstichprobe ausgewählt:
a) der PPS-Methode, bei der der Auswahlansatz nach Artikel 5 Absatz 2 angewandt wird;
b) der Methode der Auswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit, bei der der Auswahlansatz nach Artikel 5 Absatz 3 angewandt wird.
Beide Methoden können mit dem geschichteten sowie dem Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume kombiniert werden. Bei Verwendung der Schichtung enthält die Stichprobe Stichprobeneinheiten aus jeder Schicht der Grundgesamtheit.
Einheiten in einzelnen Schichten werden entweder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt oder unterliegen der umfassenden Überprüfung einer Schicht.
(2) Die Einheiten umfassender Schichten bei beiden Methoden werden in die Berechnung der Mindesterfassung von 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Geschäftsjahres eingeschlossen.
(3) Wenn die Prüfbehörde bei einem Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume eine Stichprobe für den ersten Stichprobenzeitraum anhand eines statistischen Verfahrens auswählt, bei dem eine Grundgesamtheit von 300 oder mehr Stichprobeneinheiten prognostiziert wird, so kann sie das Stichprobenverfahren nach dem zweiten Stichprobenzeitraum in ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren ändern, wenn der endgültige Umfang der Grundgesamtheit unter 300 Einheiten fällt.
In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen wird der Mindestumfang der Stichprobeneinheiten auf der Grundlage der Zahl der Stichprobeneinheiten festgelegt, die aus der zu prüfenden Grundgesamtheit für das gesamte Geschäftsjahr ausgewählt wurden.
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