EU-RechtVerordnungenDelegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer ProgrammplanungszeiträumeArtikel 6

Artikel 6Auswahl einer nichtstatistischen Zufallsstichprobe

In Kraft seit 30. Januar 2023
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