Artikel 5 Auswahl einer statistischen Zufallsstichprobe — Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume
Rückverweise
(1) Die Prüfbehörde wählt aus der gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Grundgesamtheit eine statistische Zufallsstichprobe nach einer der folgenden Methoden aus:
a) dem MUS-Standardansatz;
b) dem einfachen Zufallsstichprobenverfahren.
(2) Wenn die Prüfbehörde den MUS-Standardansatz verwendet, wählt sie eine Stichprobe anhand der PPS-Methode aus.
Die niedrigwertigen Einheiten werden auf der Grundlage eines Auswahlintervalls ausgewählt, das anhand der Ausgaben einer niedrigwertigen Schicht nach Ermittlung einer umfassenden hochwertigen Schicht berechnet wird. Alle hochwertigen Einheiten, die über dem Auswahlintervall liegen, werden geprüft, vorbehaltlich der in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 3 vorgesehenen Ausnahmen.
(3) Wenn die Prüfbehörde das einfache Zufallsstichprobenverfahren anwendet, zieht sie eine Stichprobe durch Auswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit, wobei sie fakultativ eine umfassende Schicht verwenden kann.
(4) In den Anhängen I und II sind Stichprobenparameter und -formeln zur Berechnung des Stichprobenumfangs für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Methoden festgelegt, außer in Fällen, in denen der in Absatz 7 genannte begrenzte Stichprobenumfang angewandt wird. Diese Formeln können mit unterschiedlichen Stichprobenplänen verwendet werden, die ein geschichtetes Stichprobenverfahren, ein Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume oder eine Kombination aus beiden umfassen.
(5) Die Stichprobe muss mindestens 30 Einheiten und in jeder Zufallsschicht eines Stichprobenzeitraums mindestens drei Einheiten enthalten.
(6) Im Falle eines Stichprobenverfahrens für mehrere Zeiträume wendet die Prüfbehörde einen der folgenden Ansätze zur Neuberechnung des Stichprobenumfangs an, um den aktualisierten Stichprobenparametern Rechnung zu tragen:
b) globale Neuberechnung des Stichprobenumfangs.
Wendet die Prüfbehörde den Ansatz der Standardneuberechnung des Stichprobenumfangs gemäß Buchstabe a an, so wird der Stichprobenumfang des oder der nachfolgenden Stichprobenzeiträume neu berechnet, während der Stichprobenumfang früherer Stichprobenzeiträume des Geschäftsjahres beibehalten wird.
Wendet die Prüfbehörde den Ansatz der globalen Neuberechnung des Stichprobenumfangs gemäß Buchstabe b an, so werden sowohl der Gesamtstichprobenumfang als auch der Stichprobenumfang je Stichprobenzeitraum neu berechnet.
(7) Für Programme, die als in die Kategorie 1 oder 2 gemäß Tabelle 2 in Anhang XI der Verordnung (EU) 2021/1060 fallend bewertet wurden und die keinen verbesserten angemessenen Regelungen gemäß Artikel 83 der genannten Verordnung unterliegen, kann die Prüfbehörde den Stichprobenumfang auf 50 Stichprobeneinheiten begrenzen.
Wenn der begrenzte Stichprobenumfang gemäß Unterabsatz 1 verwendet wird, so wird er auf eine Stichprobe für die gesamte Grundgesamtheit angewandt, die gegebenenfalls mehr als ein Programm und einen Programmplanungszeitraum umfasst.
Alle Einheiten in Zufallsschichten und nur hochwertige Einheiten in umfassenden Schichten werden auf den begrenzten Stichprobenumfang angerechnet.
Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume können mit dem begrenzten Stichprobenumfang angewandt werden. Wenn der Umfang der Grundgesamtheit oder die Ausgaben für den zweiten oder nachfolgenden Stichprobenzeitraum durch die Vorhersagen unterschätzt werden, ergreift die Prüfbehörde eine der folgenden Maßnahmen:
a) Erhöhung des Stichprobenumfangs, um den in den Vorhersagen unterschätzten Werten Rechnung zu tragen;
b) Neuberechnung des Stichprobenumfangs gemäß den Formeln in Anhang II.
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