Artikel 4 Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume und Schichtung — Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume
Rückverweise
(1) Die Prüfbehörde kann die zu prüfende Grundgesamtheit eines Geschäftsjahres in zwei oder mehr Stichprobenzeiträume unterteilen.
(2) Die Prüfbehörde kann eine Schichtung der Grundgesamtheit eines Programms oder einer Programmgruppe vornehmen, indem sie sie in Teilgesamtheiten aufteilt. Die Prüfbehörde kann Kriterien für die Schichtung wie Programme, Fonds, Regionen, zwischengeschaltete Stellen, Programmplanungszeiträume, Vorhabenwerte, Werte der Stichprobeneinheiten, Arten von Vorhaben und Risiken von Vorhaben verwenden.
(3) Jeder Stichprobenzeitraum und jede Schicht einer Grundgesamtheit bzw. eines Stichprobenzeitraums wird einer umfassenden Überprüfung oder Überprüfungen auf der Grundlage einer Zufallsauswahl unterzogen. Bei Anwendung der PPS-Methode oder des MUS-Standardansatzes werden hochwertige Stichprobeneinheiten, die über dem Auswahlintervall liegen, geprüft, außer in den in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 3 genannten Fällen.
Keine Ergebnisse gefunden