Artikel 3 Zu prüfende Grundgesamtheit — Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume
Rückverweise
(1) Die Prüfbehörde legt die zu prüfende Grundgesamtheit auf der Grundlage der Ausgaben in den Zahlungsanträgen fest, die der Kommission für ein bestimmtes Geschäftsjahr vorgelegt wurden. Diese Grundgesamtheit umfasst die Ausgaben für ein Programm oder eine Programmgruppe, vorbehaltlich der in diesem Artikel und in Artikel 4 festgelegten Modalitäten.
(2) Die statistische Stichprobe kann sich auf ein oder mehrere Programme erstrecken, die in einem oder mehreren Programmplanungszeiträumen Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF erhalten.
(3) Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht erfüllt sind, werden aus der zu prüfenden Grundgesamtheit ausgeschlossen.
(4) Nur Stichprobeneinheiten mit positiven Werten sind Teil der zu prüfenden Grundgesamtheit.
(5) Die gemäß den Absätzen 1 bis 4 festgelegte zu prüfende Grundgesamtheit wird für die Berechnung der Gesamtfehlerquote herangezogen.
(6) Gegebenenfalls legt die Prüfbehörde auch eine angepasste zu prüfende Grundgesamtheit für die Zwecke der Stichprobenauswahl fest, indem sie
a) Pauschalfinanzierungen für technische Hilfe gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 ausschließt;
b) Stichprobeneinheiten, die im Rahmen von Vorkehrungen für die Einzige Prüfung gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht geprüft werden können, entfernt, falls sie einen Ansatz wählt, der auf dem Ausschluss solcher Stichprobeneinheiten beruht.
Für die Stichprobenauswahl werden alle Ausgaben der angepassten zu prüfenden Grundgesamtheit gemäß den Buchstaben a und b herangezogen, es sei denn, es sind keine Belege für die in die Stichprobe einbezogenen Vorhaben vorhanden.
In Ausnahmefällen, in denen für einige Stichprobeneinheiten keine Belege vorhanden sind, kann die Prüfbehörde beschließen, die Stichprobeneinheiten entweder zu ersetzen oder solche Einheiten auszuschließen, wie dies für Vorkehrungen für die Einzige Prüfung gemäß Buchstabe b dargelegt ist.
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