Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich — Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume
Rückverweise
(1) Diese Delegierte Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung des Artikels 79 der Verordnung (EU) 2021/1060, indem für Vorhabenprüfungen standardisierte gebrauchsfertige Stichprobenmethoden sowie Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume festgelegt werden.
(2) Sie enthält die gebrauchsfertigen statistischen und nichtstatistischen Stichprobenmethoden, die von den Prüfbehörden bei der Prüfung der Vorhaben des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF, des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) anzuwenden sind.
(3) Die vorliegende Delegierte Verordnung gilt nicht für
a) die Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des ESF+;
b) die Komponenten mit direkter oder indirekter Mittelverwaltung des EMFAF, des AMIF, des ISF und des BMVI;
c) Interreg-Programme, die gemeinsamen Stichproben gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1059 unterliegen.
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