ANHANG I STICHPROBENPARAMETER — Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume
In diesem Anhang wird eine Methode zur Festlegung von Stichprobenparametern festgelegt, die in folgenden Fällen anwendbar ist:
a) Von der Prüfbehörde wird kein begrenzter Stichprobenumfang von 50 Stichprobeneinheiten auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 7 dieser Delegierten Verordnung bzw. kein Umfang von 30 Stichprobeneinheiten auf der Grundlage von Artikel 83 der Verordnung (EU) 2021/1060 angewandt.
b) Der begrenzte Stichprobenumfang wird im Rahmen eines Stichprobenverfahrens für zwei oder mehrere Zeiträume angewandt und die Prüfbehörde verwendet die in Anhang II festgelegten Neuberechnungsformeln für den Stichprobenumfang, um die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des begrenzten Umfangs trotz Unterschätzung des Umfangs der Grundgesamtheit oder der Ausgaben für den zweiten oder nachfolgenden Stichprobenzeitraum zu prüfen.
Die maximale Signifikanzschwelle muss gemäß Anhang XX Nummer 5.9 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 2 % festgesetzt werden.
Die Prüfbehörde muss die Zuverlässigkeit des Systems mit „hoch“, „mittel“ oder „gering“ bewerten, wobei sie die Ergebnisse der Systemprüfungen berücksichtigt, um die technischen Parameter der Stichproben so festzulegen, dass das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den System- und den Vorhabenprüfungen ergibt, hoch ist. Das Konfidenzniveau für die Stichprobenprüfung von Vorhaben eines Systems, dessen Bewertung eine hohe Zuverlässigkeit ergeben hat, muss mindestens 60 % erreichen. Das Konfidenzniveau für die Stichprobenprüfung von Vorhaben eines Systems, dessen Bewertung eine niedrige Zuverlässigkeit ergeben hat, muss mindestens 90 % erreichen.
z
z
| Konfidenzniveau | 90 % | 80 % | 70 % | 60 % |
| z-Wert (zweiseitig) | 1,645 | 1,282 | 1,036 | 0,842 |
| 1,282 |
| 0,842 |
| 0,524 |
| 0,253 |
Die voraussichtliche Standardabweichung der Fehler oder Fehlerquoten und der voraussichtliche Fehler sind Parameter, die die geprüfte Grundgesamtheit charakterisieren sollen. Sie können anhand einer Pilotstichprobe, historischer Daten aus früheren Stichprobenverfahren und nach fachkundigem Ermessen ermittelt werden.
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