Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erhält folgende Fassung:
„(4) Wird eine Verpflichtung fristgerecht erfüllt, und ist für die Vorlage des Nachweises über die Erfüllung eine bestimmte Frist vorgegeben, so verfällt die für diese Verpflichtung geleistete Sicherheit für jeden Kalendertag, um den diese Frist überschritten wird, nach der Formel 0,2/Frist in Tagen unter Berücksichtigung von Artikel 26.“
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