Artikel 2 Umsetzung — Richtlinie (EU) 2026/1472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Änderung der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 2. Juli 2028 nachzukommen, mit Ausnahme der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 21 der vorliegenden Richtlinien — nur hinsichtlich Artikel 26b der Richtlinie 2012/29/EU — nachzukommen, die spätestens am 2. Juli 2030 erlassen und veröffentlicht werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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