Artikel 9 Einreichung der Kandidatur — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL II Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts
Artikel 9 Einreichung der Kandidatur
Rückverweise
(1) Bei Einreichung der Erklärung über ihre Kandidatur haben die passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise beizubringen wie Kandidaten, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind. Der Wohnsitzmitgliedstaat kann verlangen, dass diese Personen einen gültigen Identitätsausweis sowie eine förmliche Erklärung vorlegen, die ihren Namen, ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort sowie ihre Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats enthält.
(2) Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass passiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3
a) in ihrer förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angeben, dass sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind;
b) bei Zweifeln am Inhalt der förmlichen Erklärung nach Buchstabe a vor oder nach der Wahl eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, mit der bestätigt wird, dass sie in diesem Mitgliedstaat ihres passiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist;
c) in der förmlichen Erklärung nach Absatz 1 zusätzliche Kontaktdaten wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse angeben;
d) in der förmlichen Erklärung nach Absatz 1 angeben, dass sie kein nach Artikel 6 Absatz 2 unvereinbares Amt ausüben;
e) ihre letzte Adresse im Herkunftsmitgliedstaat angeben, soweit sie dort eine Adresse hatten.
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