Artikel 8 Eintragung in das Wählerverzeichnis und Streichung daraus — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL II Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts
Artikel 8 Eintragung in das Wählerverzeichnis und Streichung daraus
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 rechtzeitig vor den Wahlen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden können.
(2) Um in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden, haben aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 die gleichen Nachweise wie aktiv Wahlberechtigte zu erbringen, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind.
Ferner kann der Wohnsitzmitgliedstaat verlangen, dass aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3 einen gültigen Identitätsausweis sowie eine förmliche Erklärung vorlegen, die ihren Namen, ihre Staatsangehörigkeit, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort sowie ihre Anschrift im Wahlgebiet des Wohnsitzmitgliedstaats enthält. Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, dass die förmliche Erklärung zusätzliche Kontaktdaten wie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse enthält.
(3) Aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3, die in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, bleiben unter den gleichen Bedingungen wie e aktiv Wahlberechtigte, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, so lange eingetragen, bis sie aus diesem Wählerverzeichnis gestrichen werden, weil sie die Voraussetzungen für die Ausübung des aktiven Wahlrechts nicht mehr erfüllen. Gibt es Bestimmungen zur Unterrichtung von Wahlberechtigten, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, über eine Streichung aus dem Wählerverzeichnis, so gelten diese Bestimmungen in gleicher Weise für aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3.
Aktiv Wahlberechtigte, die auf ihren Antrag hin in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sind, können auf Antrag auch wieder aus dem Wählerverzeichnis gestrichen werden.
Im Fall der Verlegung des Wohnsitzes in eine andere lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe desselben Mitgliedstaats werden diese aktiv Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis dieser Gebietskörperschaft unter denselben Voraussetzungen wie aktiv Wahlberechtigte, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, eingetragen.
(4) Unbeschadet der Vorschriften eines Mitgliedstaats über das aktive und passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen, die ihren Wohnsitz außerhalb seines Hoheitsgebiets haben, hat die Eintragung von aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis ihres Wohnsitzmitgliedstaats nicht zur Folge, dass sie aus dem Wählerverzeichnis des Herkunftsmitgliedstaats gestrichen werden.
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