Artikel 7 Freiheit, im Wohnsitzmitgliedstaat zu wählen — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL II Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts
Artikel 7 Freiheit, im Wohnsitzmitgliedstaat zu wählen
Rückverweise
(1) Wahlberechtigte Personen nach Artikel 3 (im Folgenden „aktiv Wahlberechtigte im Sinne des Artikels 3“), üben ihr Wahlrecht im Wohnsitzmitgliedstaat aus, wenn sie eine entsprechende Willensbekundung abgegeben haben.
(2) Besteht im Wohnsitzmitgliedstaat Wahlpflicht, so gilt diese Pflicht auch für die aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3, die sich dort in das Wählerverzeichnis haben eintragen lassen.
(3) Die Mitgliedstaaten, in denen keine Wahlpflicht besteht, können eine Eintragung der Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 in das Wählerverzeichnis von Amts wegen vorsehen.
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