Artikel 6 Unvereinbarkeit — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL I Allgemeines
Artikel 6 Unvereinbarkeit
Rückverweise
(1) Die passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unterliegen denselben Unvereinbarkeitsbedingungen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzmitgliedstaats für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass die Eigenschaft eines kommunalen Mandatsträgers im Wohnsitzmitgliedstaat auch unvereinbar ist mit in anderen Mitgliedstaaten ausgeübten Ämtern, die den Ämtern entsprechen, die eine Unvereinbarkeit im Wohnsitzmitgliedstaat nach sich ziehen.
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