Artikel 5 Unzulässigkeit — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL I Allgemeines
Artikel 5 Unzulässigkeit
Rückverweise
(1) Die Wohnsitzmitgliedstaaten können bestimmen, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, die nach dem Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechts verlustig gegangen sind, von der Ausübung dieses Rechts bei den Kommunalwahlen ausgeschlossen sind.
(2) Die Kandidatur eines Unionsbürgers, der Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist, bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat kann für unzulässig erklärt werden, wenn er die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a erforderliche Erklärung oder die nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b erforderliche Bescheinigung nicht vorlegen kann.
(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass nur ihre eigenen Staatsangehörigen in die Ämter des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind, wenn diese Personen gewählt worden sind, um diese Ämter während der Dauer ihres Mandats auszuüben.
Die Mitgliedstaaten können ebenfalls bestimmen, dass die vorübergehende und vertretungsweise Wahrnehmung der Aufgaben des Leiters des Exekutivorgans, seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten werden kann.
Unter Beachtung des AEUV und der allgemeinen Prinzipien des Rechts können die Mitgliedstaaten geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Vorschriften erlassen, um sicherzustellen, dass die Ausübung der Ämter im Sinne des Unterabsatzes 1 und die Wahrnehmung der Vertretungsbefugnisse im Sinne des Unterabsatzes 2 nur durch ihre eigenen Staatsangehörigen erfolgen kann.
(4) Die Mitgliedstaaten können ferner bestimmen, dass Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, die als Mitglied einer Vertretungskörperschaft gewählt werden, weder an der Ernennung der Wahlmänner einer parlamentarischen Versammlung noch an der Wahl deren Mitglieder teilnehmen.
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