Artikel 4 Erfordernisse hinsichtlich der Wohnsitzdauer — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL I Allgemeines
Artikel 4 Erfordernisse hinsichtlich der Wohnsitzdauer
Rückverweise
(1) Wenn die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive oder passive Wahlrecht nur unter der Voraussetzung besitzen, dass sie ihren Wohnsitz seit einer Mindestzeit im Staatsgebiet dieses Mitgliedstaats haben, so gilt diese Bedingung von den aktiv und passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 als erfüllt, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten für die gleiche Dauer einen Wohnsitz hatten.
(2) Können die Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats nach dessen Rechtsvorschriften nur in der lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählen oder gewählt werden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben, so unterliegen auch die aufgrund von Artikel 3 aktiv und passiv Wahlberechtigten dieser Bedingung.
(3) Absatz 1 berührt nicht:
a) die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts in einer bestimmten lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe oder einem ihrer Wahlkreise von einer Mindestwohndauer im Gebiet dieser Gebietskörperschaft abhängt.
b) die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die bei der Annahme dieser Richtlinie bereits in Kraft sind und nach denen die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts von einer Mindestwohndauer in dem Teilgebiet des Mitgliedstaats abhängt, zu dem die lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe gehört.
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