Artikel 3 Bedingungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL I Allgemeines
Artikel 3 Bedingungen für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts
Rückverweise
Jede Person, die am maßgeblichen Tag
a) Unionsbürger im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 AEUV ist und,
b) ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats zu besitzen, die Bedingungen erfüllt, an die die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigen knüpfen,
besitzt das aktive und das passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie
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