Artikel 2 Begriffsbestimmungen — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL I Allgemeines
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
a) „lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe“ eine im Anhang I aufgeführte Verwaltungseinheit, die nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein oder mehrere in allgemeiner, unmittelbarer Wahl gewählte Organe besitzt und auf der Grundstufe der politischen und administrativen Organisation für die Verwaltung bestimmter örtlicher Angelegenheiten unter eigener Verantwortung zuständig ist;
b) „Kommunalwahlen“ die allgemeinen, unmittelbaren Wahlen, die darauf abzielen, die Mitglieder der Vertretungskörperschaft und gegebenenfalls gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats den Leiter und die Mitglieder des Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe zu bestimmen;
c) „Wohnsitzmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Unionsbürger seinen Wohnsitz hat, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen;
d) „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein Unionsbürger besitzt;
e) „Wählerverzeichnis“ das von der zuständigen Behörde nach der Wahlrechtsordnung des Wohnsitzmitgliedstaats erstellte und fortgeschriebene amtliche Verzeichnis aller aktiv Wahlberechtigten, die das Recht haben, in einer bestimmten lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe oder in einem ihrer Wahlkreise zu wählen, oder das Melderegister, wenn die Wahlberechtigung dort ausgewiesen ist;
f) „maßgeblicher Tag“ den Tag oder die Tage, an denen die Unionsbürger gemäß dem Recht des Wohnsitzmitgliedstaats die Voraussetzungen erfüllen müssen, um in diesem Mitgliedstaat wählen oder gewählt werden zu können;
g) „förmliche Erklärung“ eine Erklärung des Betreffenden, deren falsche Abgabe nach den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften strafbar ist.
(2) Wird eine in Anhang I aufgeführte lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe aufgrund einer Änderung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften durch eine andere lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe ersetzt, die die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Aufgaben hat, oder wird aufgrund einer solchen Änderung der Rechtsvorschriften eine lokale Gebietskörperschaft der Grundstufe abgeschafft oder geschaffen, so teilt der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission mit.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, um Anhang I aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes eingegangenen Mitteilungen zu ändern.
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