Artikel 13 Ausnahmeregelungen — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL III Ausnahme- und Übergangsregelungen
Artikel 13 Ausnahmeregelungen
(1) Überschreitet in einem Mitgliedstaat der Anteil der Unionsbürger im Wahlalter, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, ohne dessen Staatsangehörigkeit zu besitzen, 20 v. H. aller Unionsbürger im Wahlalter mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat, so kann dieser Mitgliedstaat in Abweichung von dieser Richtlinie
a) das aktive Wahlrecht denjenigen aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer einer Amtszeit der kommunalen Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und
b) das passive Wahlrecht denjenigen passiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 vorbehalten, die in diesem Mitgliedstaat seit einer Mindestzeit, die die Dauer von zwei Amtszeiten dieser Vertretungskörperschaft nicht überschreiten darf, ihren Wohnsitz haben, und
c) geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Zusammensetzung der Kandidatenlisten erlassen, die insbesondere darauf abzielen, die Integration von Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, zu erleichtern.
(2) Das Königreich Belgien kann, abweichend von den Bestimmungen dieser Richtlinie, Absatz 1 Buchstabe a auf eine begrenzte Anzahl von Gemeinden anwenden, deren Verzeichnis es mindestens ein Jahr vor der Kommunalwahl, für die diese Ausnahmeregelung gelten soll, mitteilt.
(3) Bestimmt das Recht eines Mitgliedstaats, dass die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, die in ersterem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz haben, das Wahlrecht für die Wahlen zum nationalen Parlament dieses Mitgliedstaats besitzen und hierzu in die Wählerverzeichnisse dieses Mitgliedstaats unter völlig gleichen Bedingungen wie die aktiv Wahlberechtigten, die Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, eingetragen werden können, so braucht der erstgenannte Mitgliedstaat abweichend von dieser Richtlinie die Artikel 6 bis 11 nicht auf diese Staatsangehörigen anzuwenden.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat 6 Jahre nach dem 24. Juni 2026 und danach alle 6 Jahre einen Bericht vor, in dem sie prüft, ob die Gründe, die die Gewährung einer Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 1 AEUV zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten gerechtfertigt haben, fortbestehen; sie schlägt gegebenenfalls vor, dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten, die Ausnahmeregelungen nach den Absätzen 1 und 2 anwenden, übermitteln der Kommission die erforderlichen Begründungen.
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