Artikel 10 Besondere Arten der Stimmabgabe — Richtlinie (EU) 2026/ des Rates 2026/1194 vom 26. Mai 2026 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (Neufassung)
Gliederung
KAPITEL II Ausübung des aktiven und des passiven Wahlrechts
Artikel 10 Besondere Arten der Stimmabgabe
Rückverweise
Mitgliedstaaten, die vorsehen, dass ihre Staatsangehörigen die Möglichkeit haben, ihr Stimmrecht bei Kommunalwahlen durch vorzeitige Stimmabgabe, Briefwahl oder elektronische Stimmabgabe oder Stimmabgabe über das Internet auszuüben, stellen sicher, dass diese Arten der Stimmabgabe den aktiv Wahlberechtigten im Sinne des Artikels 3 unter den gleichen Bedingungen offenstehen.
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