Richtlinie (EU) 2026/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorwort/Präambel
Bis 29. Mai 2031 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht muss insbesondere eine Bewertung der Anwendung des durch Artikel 1 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie eingefügten Artikels 5a der Richtlinie (EU) 2015/2302 enthalten und die Auswirkungen auf Kleinstreiseveranstalter, kleine und mittlere Reiseveranstalter berücksichtigen.
Dem Bericht werden, soweit erforderlich, Gesetzgebungsvorschläge beigefügt.
(1) Bis zum 29. September 2028 erlassen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 29. März 2029 an.
Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Methode einer solchen Bezugnahme fest.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Maßnahmen mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Amtsblatt der Europäischen Union
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
5. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
7. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
9. Folgender Artikel wird eingefügt:
10. Folgender Artikel wird eingefügt:
11. Artikel 17 erhält folgende Fassung:
12. Artikel 18 wird wie folgt geändert:
13. Kapitel VI mit Artikel 19 wird gestrichen.
14. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
15. Artikel 22 erhält folgende Fassung:
16. Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
17. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
18. Anhang II wird gestrichen.