Art. 6 Unerlaubte Einflussnahme — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen eine Straftat darstellen, wenn sie vorsätzlich begangen werden:
a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einer Person einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass die betreffende Person unzulässigen Einfluss hinsichtlich einer Handlung oder Unterlassung eines öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Dienstes ausübt, um von einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen;
b) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er unzulässigen Einfluss hinsichtlich einer Handlung oder Unterlassung eines öffentlichen Bediensteten in Ausübung seines Dienstes ausübt, oder das Angebot oder Versprechen eines solchen Vorteils annimmt, um von einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen.
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Schiedsrichter und Schöffen als öffentliche Bedienstete.
(2) Für die Strafbarkeit der in Absatz 1 genannten Handlungen ist es unerheblich, ob der Einfluss ausgeübt wird oder ob der vermeintliche Einfluss zu den angestrebten Ergebnissen führt oder nicht.
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