Art. 4 Bestechung im privaten Sektor — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende Handlungen, wenn sie vorsätzlich und im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller, geschäftlicher oder gewerblicher Tätigkeiten begangen werden, eine Straftat darstellen:
a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einer Person, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für diese Person selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass diese Person unter Verletzung ihrer Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt (Bestechung im privaten Sektor);
b) Handlungen, bei denen jemand, der in einem Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er unter Verletzung seiner Pflichten eine Handlung vornimmt oder unterlässt, oder das Angebot oder Versprechen eines solchen Vorteils annimmt (Bestechlichkeit im privaten Sektor).
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