Art. 3 Bestechung im öffentlichen Sektor — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich begangen werden, eine Straftat darstellen:
a) Handlungen, bei denen jemand unmittelbar oder über eine Mittelsperson einem öffentlichen Bediensteten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art für ihn selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass dieser Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt (Bestechung im öffentlichen Sektor);
b) Handlungen, bei denen ein öffentlicher Bediensteter unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich selbst oder für einen Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert oder annimmt, dass er eine Handlung in Ausübung seines Dienstes vornimmt oder unterlässt, oder das Angebot oder Versprechen eines solchen Vorteils annimmt (Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor).
Für die Zwecke dieses Artikels gelten Schiedsrichter und Schöffen als öffentliche Bedienstete.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden