Art. 27 Sicherstellung und Einziehung — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne von Kapitel II dieser Richtlinie aufgefunden, identifiziert, sichergestellt und eingezogen werden können.
Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/42/oj).
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