Art. 26 Ermittlungsinstrumente — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung der in dieser Richtlinie genannten Straftaten wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls umfassen diese Instrumente spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie etwa bei der Bekämpfung organisierter Kriminalität oder in anderen Fällen schwerer Straftaten verwendet werden.
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