Art. 2 Begriffsbestimmungen — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1. „Vermögensgegenstand“ Gelder oder Vermögenswerte aller Art, einschließlich Kryptowerten, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Recht auf solche Gelder oder Vermögenswerte oder Rechte daran belegen;
2. „öffentlicher Bediensteter“
3. „Unionsbeamter“ eine Person, die
4. „nationaler Beamter“ jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, unabhängig davon, ob die Person ernannt oder gewählt wurde oder auf der Grundlage eines Vertrags beschäftigt ist, ob es sich um ein dauerhaftes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, ob es sich um eine vergütete oder nicht vergütete Tätigkeit handelt und unabhängig vom Dienstalter der betreffenden Person.
5. „Schiedsrichter“ jede Person, die angerufen wird, um einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch in einem von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitfall zu erlassen, sofern der Status von Schiedsrichtern im nationalen Recht festgelegt ist;
6. „Schöffe“ jede Person, die nach nationalem Recht als Mitglied eines Organs handelt, das für die Entscheidung über die Schuld eines Angeklagten im Rahmen einer Gerichtsverhandlung zuständig ist;
7. „Pflichtverletzung“ zumindest jegliches Verhalten, das eine Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht oder eine Verletzung einer beruflichen Vorschrift oder Weisung, die für den geschäftlichen Aufgabenbereich einer Person gilt, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, darstellt;
8. „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
9. „hochrangiger Beamter“ einen öffentlichen Bediensteten, der mit wichtigen Funktionen der Exekutive, Verwaltung, Legislative oder Judikative nach nationalem Recht betraut ist; dazu können Chefs von Zentral- und Regionalregierungen, Mitglieder von Zentral- und Regionalregierungen, stellvertretende Minister, Staatssekretäre, wichtige politische Berater, Leiter und Mitglieder des persönlichen Büros oder Kabinetts eines Ministers, sofern ein solches eingerichtet wurde, Mitglieder von Parlamentskammern, Mitglieder von Verfassungsgerichten und obersten Gerichtshöfen, ein Generalstaatsanwalt und Mitglieder der obersten Rechnungskontrollbehörden sowie das Kollegium der Kommissionsmitglieder der Europäischen Kommission und Mitglieder des Europäischen Parlaments gehören.
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