Art. 19 Verjährungsfristen — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Ermittlung, Strafverfolgung, Verhandlung und Ahndung der in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannten Straftaten während eines ausreichenden Zeitraums nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. Diese Verjährungsfrist gilt wie folgt:
a) mindestens acht Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann;
b) mindestens fünf Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Vollstreckung von Sanktionen, die im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung für in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannte Straftaten verhängt werden, während eines ausreichenden Zeitraums nach dieser Verurteilung ermöglicht. Diese Verjährungsfrist gilt wie folgt:
a) mindestens zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
b) mindestens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
(3) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern diese Verjährungsfrist im Falle bestimmter Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. Diese Frist darf nicht kürzer sein als:
a) fünf Jahre für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann;
(4) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern eine solche Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. Diese Frist darf nicht kürzer sein als
a) fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
b) drei Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen:
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